Coronavirus – das sagt das Arbeitsrecht dazu

Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen und Antworten für ArbeitnehmerInnen:

Viele österreichische ArbeitnehmerInnen sind aufgrund des Coronavirus besorgt. Hier daher die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen und Antworten rund um das Thema:

DARF ICH AUS ANGST VOR DEM CORONAVIRUS EIGENMÄCHTIG zu Hause BLEIBEN UND NICHT IN DIE ARBEIT GEHEN?

Nein, grundsätzlich nicht. Ein Fernbleiben von der Arbeit ist dann gerechtfertigt, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken – beispielsweise dann, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen wäre. Das gilt nicht für jene, die berufsmäßig mit Krankheiten regelmäßig zu tun haben, wie etwa in Spitälern oder Apotheken.

Wohne ich in einer deklarierten Sperrzone und müsste diese zum Antritt meiner Arbeit (unberechtigt) verlassen, ist ein Fernbleiben von der Arbeit gerechtfertigt. Dies gilt auch im umgekehrten Fall, wenn sich die Arbeitsstelle selbst in einem Gebiet befindet, das zur Sperrzone erklärt wurde.

DARF ICH DER ARBEIT FERNBLEIBEN, WENN SICH MEIN WOHNORT, DERWEG ZUR ARBEIT ODER DER BETRIEB IN EINEM GEBIERT BEFINDET, FÜR DAS EINE BEHÖRDLICHE MASSNAHME (QAURANTÄNE) ANGEORDNET WURDE?

Ja, wenn der/die ArbeitnehmerIn aufgrund der behördlichen Maßnahme nicht zum Arbeitsplatz gelangen kann, ohne gegen diese Anordnung zu verstoßen. Es handelt sich dabei um eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Arbeitsplatz mit einer Entgeltfortzahlung für die Dauer der behördlichen Anordnung durch den Arbeitgeber. Der Bund hat dem Arbeitgeber das geleistete Entgelt zu ersetzen. Der/Die ArbeitnehmerIn hat die Verhinderung dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden.

DARF ICH ZUR BETREUUNG MEINER KINDER VON DER ARBEIT FERNBLEIBEN, WENN DER KINDERGARTEN ODER DIE SCHULE AUFGRUND BEHÖRDLICHER MASSNAHMEN GESPERRT SIND?

Dies ist zu bejahen, wenn und solange die Betreuung des Kindes vor allem aufgrund seines Alters notwendig ist. Der/Die ArbeitnehmerIn ist damit aufgrund seiner familiären Verpflichtung berechtigt, von der Arbeit fernzubleiben und hat Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Ausmaß einer kurzen Zeit (bis zu einer Woche).

DARF DER ARBEITGEBER DIE BELEGSCHAFT EINSEITIG NACH HAUSE SCHICKEN?

Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber frei, auf die Anwesenheit der Belegschaft kurzerhand zu verzichten, wobei es sich hierbei üblicherweise um einen Fall der Dienstfreistellung handelt, nicht jedoch um einen Krankenstand. Gesunde ArbeitnehmerInnen können sich nicht krankmelden.

BEKOMME ICH TROTZ ENTFALLS MEINER ARBEITSLEISTUNG WEITERHIN BEZAHLT?

Bei berechtigtem Entfall der Arbeitsleistung ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Entgelt (bemessen nach dem sog. „Ausfallsprinzip“) weiter zu bezahlen. Dies gilt für ArbeiterInnen und Angestellte (nicht jedoch für freie DienstnehmerInnen) gleichermaßen.

Alle Infos zur Entgeltfortzahlung:
Wenn dich das Coronavirus am Arbeiten hindert…

DARF DER ARBEITGEBER EINSEITIG HOMEOFFICE ANORDNEN?

Eine Verpflichtung zur Telearbeit besteht nur dann, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag bereits enthalten ist oder sich darin eine sogenannte Versetzungsklausel findet, wonach man einseitig an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Arbeitsort versetzt werden kann. In allen anderen Fällen muss die Verlegung des Arbeitsortes zwischen ArbeitnehmerIn und Arbeitgeber ausdrücklich vereinbart werden.

IST DER ARBEITGEBER VERPFLICHTET, IN SEINEM BETRIEB VORSORGEMASSNAHMEN ZUR VERMEIDUNG DER ANSTECKUNG ZU TREFFEN?

In Betrieben mit Kundenverkehr in Gebieten mit einer tatsächlichen Ansteckungsgefahr ist der Arbeitgeber verpflichtet, zweckmäßige und geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Ansteckungsgefahr zu setzen, um die ArbeitnehmerInnen vor Infektionen zu schützen.

Solche Maßnahmen können Hygienemaßnahmen (Handhygiene) sowie das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln sein.

Die notwendigen Schutz- und Präventionsmaßnahmen bestimmen sich nach dem Infektionsrisiko. Bei direktem Patientinnenkontakt (zB. Gesundheitsberufe) muss persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden (Einmalhandschuhe, geeignete Schutzkleidung, Atemschutzmaske, Augen- und Gesichtsschutz) und für eine Unterweisung der Beschäftigten Sorge getragen werden.

DARF ICH ALS ARBEITNEHMERIN DIENSTREISEN BZW. ENTSENDUNGEN NACH CHINA, ITALIEN ODER IN ANDERE GEFAHRENGEBIETE ABLEHNEN?

Ein Ablehnungsrecht wäre grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn durch eine Reise nach z.B. China, Iran oder Italien die Gesundheit des Arbeitnehmers in einem erhöhten Ausmaß gefährdet ist. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn eine Dienstreise bzw. Entsendung in ein Gebiet erfolgen soll, für das eine Reisewarnung des Außenministeriums besteht. Eine solche besteht derzeit zum Beispiel für die chinesische Provinz Hubei, die als Epizentrum des Virus gilt. Auch für Norditalien wurde mittlerweile eine „partielle Reisewarnung“ verhängt; d. h. nach Norditalien darf derzeit niemand entsandt werden bzw. kann eine Dienstreise dorthin abgelehnt werden.

Für alle anderen italienischen Gebiete treffen den Arbeitgeber Informations- und Schutzpflichten. Die Zumutbarkeit muss stets im Einzelfall abgewogen werden. Überall in Italien, wo es keine Beeinträchtigungen gibt, ist der Arbeitseinsatz höchstwahrscheinlich zumutbar. ArbeitnehmerInnen, die sich bereits in Krisengebieten befinden, können bei Unzumutbarkeit ihre Rückholung nach Österreich verlangen.

Wir empfehlen eine regelmäßige Überprüfung aktueller Reisewarnungen auf den Internetseiten des Außenministeriums.

Was gilt, wenn ich aufgrund bestimmter Vorsorgemaßnahmen (Notstand, Quarantäne, Einschränkung der Verkehrsmittel) im Urlaubsort nicht die Rückreise antreten kann? Ist das ein Grund für eine Entlassung? Habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Eine tatsächliche oder rechtliche Verhinderung der Rückreise stellt einen gerechtfertigten Abwesenheitsgrund von der Arbeit dar, der/die ArbeitnehmerIn kann daher nicht entlassen werden. Er hat für eine kurze Zeit (bis zu einer Woche) Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

DARF MIR DER ARBEITGEBER VERBIETEN, EINEN URLAUB IN GEFÄHRDETEN GEBIETEN ZU VERBRINGEN?

Der Arbeitgeber kann dies dem/der ArbeitnehmerIn nicht verbieten. Erkrankt der Arbeitnehmer während seines Urlaubs in einem gefährdeten Gebiet, könnte der Arbeitgeber unter Umständen die Entgeltfortzahlung verweigern, da der/die ArbeitnehmerIn seine Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig herbeigeführt hat.

DARF MICH DER ARBEITGEBER FRAGEN, OB ICH MEINEN URLAUB IM GEBIET MIT HOHER ANSTECKUNGSGEFAHR VERBRACHT HABE?

Ja, da der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht zum Schutz der anderen Arbeitnehmer geeignete Vorsorgemaßnahmen treffen muss.

Quelle: www.oegb.at/corona-virus


Für allgemeine Anfragen zum Coronavirus hat das Gesundheitsministerium unter 0800 555 621 eine Hotline sowie eine eigene Website eingerichtet.


KONTAKT

BR Heinz JAUK

BR Heinz JAUK

Tel: 0664-6156850
Email: heinz.jauk@vatubulars.com

BR Admir PECKOVIC

BR Admir PECKOVIC

Tel: 0664-6156880
Email: admir.peckovic@vatubulars.com

Mit kollegialen Grüßen,
Euer Team der LSG | Betriebsrat Voestalpine Tubulars